Historische Dokumente: Schreiben der Schönecker Bürgerschaft von 1761 an die Churfürstliche Hoheit gegen den Einzug von Milizen im Vorfeld der München Revolte in Prüm 1768. - Teil 1
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Hochwürdigter pp
Sogleich die in denen älteren urkunden sobenannte stadt und veste schönecken So willig als berichtet, in allen und jeden sich ergebenden außerten nothfällen für die erhalt und mehrere befestigungen der wohlfahrt des vaterlandes Alle ihre kräften auf zubieten; so hofet die selbe jedoch untertänigst zuversichtlich, euch Churfürstliche gnaden werden gnädigst erlauben höst derenselben Alljenes untertänigst vorzutragen was außer e.......wher begebenheit zur Begründung ihrer wohl hergebrachten uralten freiheit etwa zuträglich Sein möchte;erwähnte freiheit weßen vorzüglicher genuß die Einwohner der Stadt Schönecken von den bauernstand wie unterscheidet, begründet sich auf einer, und jener der nebenstädten Des hohen erzstiffs durchaus ähnlicher Verfassung, und in eben dieser Mildväterlicher rücksicht haben ehrw chuhrft. Gnaden auf gleichmäßige Bitte, und in ebengleicher begebenheit per decretum JJ 7 ... martii 1761, gnädigst zu verfügen geruhet, daß der bei damaligen außerordentlichen kriegs-zeiten höchst nötige milizen auszug jedoch der supplicanten sonstiger freiheit ohne abbruch vor sech gehen solle, welche gnädigste willens meinung unterste stadt schönecken, reiflichster erwegung jener pflichten, so ein unterthan dem vatterland in derley notfällen
schuldig ist, nicht nur ..... bahrlicht angenommen, sondern auch nach den mahlen in desto größer ehrforcht verehret, als durch höchstdiese verfügung zu gegenwärtiger anderweiten vorstellung deroselben der gesicherste wege vergrößert worden ist; besonders da unterste stadt schönecken die best begründete ursach zu glauben hat, daß gleiche gerechtigkeiten, auch gleich kräftige würkungen herfür bringen müsten. Den tatlichen beweis jetz gesagter gargenauen gleichförmigkeit Diestietiger ursprünglicher rechte mit jenen deren damaligen nebenstädten des ertzstifts geben an grund die aus dem altertum sowohl nach gelassener, als von deren jüngerer Zeiten allenthalben bekannte ertzstiftische Geschichte. Im selben leset man, daß der in deren ältesten Zeiten so bennanste Ort Sekolinara nicht nur mit dasekbst gestandenen königlichen Pallast, sondern auch mit öfterer gegenwart deren fränkischen Königen verherrlichet worden sein, und es lasstet ich nicht zweifeln, daß bei dem
Eingang des zehnten Jahrhundert, zu welcher man billig bedacht waar, denen frei geborenen das städtische Leben Durch Vorteilung großer und beträchtlicher Freiheiten erträglich und Angenehm zu machen, eben diese noch dermaßen mit Mauern, Türmen und Pforten, auch überhaupt mit allen städtischen Merkmalen versehene Stadt Schönecken mit gleiche Freiheiten Begabet worden sein, da man derenselben unteränderten Gebräuch noch in denen jüngeren Zeiten wahrnehmen kann. In diesen nemlich Art daselbst die Handelschaft in ihrem nach Orth und Möglichkeit dieser Gegenden ausnehmenden Flure, das zur Aufnahme derselben erforderliche- und von höchst ihro - Kurfürst. Gnaden bei dem Antritt höchst dero ruhm würdigte Regierung neuerlich bestätigte- und zur städtische Verfassung Gehörige Recht deren Zünften ist von unerdenklichen Jahren Eingeführet, und überhaupt genießet dieselbe noch dermaßen Aller jenen Vorzügen welche ein Land - neben - Stadt Ansehnlich machen können.  nebst dieser für das Bürgerrecht der stadt schönecken streitenden beweggrünnden Liefert uns nunmehr erwehnte erzstiftische in dem Comment des Kyriander de augusttrev. Part: 17.Docum: civit: N. 427. an Geraden herr von schönecken aus dem vierzehnten Jahrhundert ein aller erwegung
würdige begebenheit: Dieser damals regierende herrn von schönecken suchte seine Untergebene veste, und herschafft gegen das in diesem jahrhundert sehr übliche faustrecht, besonders aber gegen die übermacht des in der nachbarschaft wegen seinem kriegerich faust Sehr bekannten grafen von manderscheid sicher zustellen, brauchte Er auch zum ganz besonderen glück seiner Tage dahin, daß die stadt trier ihn und die einwohner gedachter feste schönecken als mitbürger erkanten, nach deme diese ihre die verstättigung seiner landen zugesagt, dieser entgegen erwehnte stadt mit fünfzehn bewaffneten auf befehl, und bei sich ergebender gelegenheit zu hülft zu kommen feierlich angelobet hatte. Das unter dieser Bedingung euß erworbene besondere
recht der bürgerschafft zu Trier bestätigte in jenen sehr mißlichen zeitläuften der stadt schönecken ihre wohlhergebrachte freiheiten, in deren fürwehrenden genuß dieselbe auch noch her, da diesr erzstifft in den jahren 1455 und 1495 ein unwiederrufliches recht auf die selbe zugekommen, immerhin ohngestört verblieben ist, so zuwahen, daß sich hirrunter dir uhrsach, warum dieselbe von höchst dero chur vorfahren durch das sup. No. 1. Untersteht bei gebogens berufungs schreiben zum landtag noch in den Jahr 1652 begnädigt worden seie, nicht nur deutlich voraugen Stellee, sondern auf keine Art sich verabreden laße, daß die Dießseitige verfassung, freiheiten recht und gerechtigkeiten jenen Deren neben stäten des erzstiffts, welche bis dahin von dem Milizen auszug verschont geblieben, in allem durchaus ähnlich Seien, welchem nach sich der schluß bon selbst machet, das Unterste stadt schönecken, wo nicht bei größerem, wenigstens Bei gleichem genuß jener von erwehnten vorzügen ganz zuverläßig abhangender gerechtigkeiten ruhig zu verbleiben ganz Getrost gosten dürfe. Nachdem also die zahl dieser Gerechtigkeiten alle und jede nebenstädte des erzstiffts sich erfreue Die freiheit von ordentlichen milizen außzügen mit rechnen Zu können, so wird gleichwohl unterst stadt schönecken ein gleiches
thun können, obgleich dieselbe von zeit des zu entgehens Vorigen jahrhunderts in der zahl deren zu den landzügen berufenen Neben städten ausgelaßen worden ist. in dem, ohne in Die des fals verborgener ursachen einzugehen, sich zuverläßig Behaupten laßet, daß der einzige beweggrund dieser abänderungen gewesen seie, damit sowohl die zu einem landtag Erforderliche kostenvermindert, als die angelegenheiten Geschwinder, und mit desto mehrerem nachdruck befordert werden Mögten; bithin würden wohl die diesseitige gerechteste empfindung verdoppelt werden, wann die damalige entziehung Eins so vorzüglichen Comizial - rechtens den umsturz anderer Gerechtigkeiten, und den gänzlichen untergang jener milizenfreiheit nach sich ziehen, und jene stätische vorzüglichkeiten in den
Bauernstand abänder soll, zumal außer der würklichkeit Stimme und sitzes auf dem landtage gar kein wesentlichen Unterschied zwischen dieser und anderen damaligen nebenstädten des Hohen erzstiffts in rücksicht auf die wohl hergebrachte milizefreiheit Zu ersinnen, jene würklichkeit aber nicht wegen einigem Verschulden außer übung gekommen ist, anbei auch in hiesigen Gegenden wohl niemand sich zu erinnern weiß, daß auch in deren Schwächersten kriegszeiten die einwohner der stadt schönecken Mit einigen militzenauszug belästigt worden seien.
Euer Churfürstliche Ganden werden dahero untertänigst gebeten, höchst dieselbe geruhen gnädigst, untertänigste bürgschaff von schönecken, in mildreicher beherzigung oberwehnten gerechtesten gründen, bei ihrer wohlhergebrachten uralten milizen freiheit gnädigst zu belaßen.

Euer Churfürstlichen Gnaden

Untersteht treu gerhorsamste
Bürgerschaft zu schönecken.

Entziffert/übersetzt, zur Verfügung gestellt und mit freundlicher
Genehmigung von Nikolaus Schütz, Schönecken.

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