23221

Datenblatt   

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Schönecker Schweiz“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 25. November 1991

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70)

– zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 08. April 1991 (GVBl. S. 104) - und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Schönecker Schweiz“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 865 ha und umfasst in der

 

Gemarkung Schönecken:

Flur 2,

die Flurstücke Nrn. 30 bis 32, 105/34, 106/34, 35 und 36 und

Flur 3,

die Flurstücke Nrn. 1 bis 3, 42 bis 60, 168, 181 und 184 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordwest- bzw. Südostgrenze des Flurstückes Nr. 50) und

Flur 4,

die Flurstücke Nrn. 47 bis 71, 118 bis 122, 123/5 teilweise (die Teilfläche von der Flurgrenze Flur 4/Flur 5 bis zum Weg Nr. 126) und 124 bis 126 und

Flur 5,

die Flurstücke Nrn. 108/1 teilweise (mit Ausnahme der Hofraumflächen), 113, 114/2, 115 bis 118, 119/1 teilweise (mit Ausnahme der Tennisanlagen) und 120 und

Flur 6,

die Flurstücke Nrn. 648/7, 682/1, 682/2, 1549/685, 1460/685, 1461/685, 1458/684, 1457/684, 684/1, 1531/686, 699, 701/1, 701/2, 1608/700, 724/2, 994/728 und 729 und

Flur 7,

die Flurstücke Nrn. 13 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Unland ausgewiesen ist), 14 bis 16, 17/1, 17/2, 18 bis 21, 25 bis 32, 42, 82 bis 89, 92/1, 95 bis 106, 125/1 teilweise (die Teilfläche entlang den Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 14, 15 und 129), 126, 127, 129 bis 131, 132/1 teilweise (die Teilfläche entlang den Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 31 und 32), 133 teilweise (von dem Altburgbach bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 106/Flurstück Nr. 107), 142 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche von der B 51 bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 81/Flurstück Nr. 82) und

Flur 8,

die Flurstücke Nrn. 1 bis 31, 33/1, 36 bis 38, 40/1, 49 bis 51, 52/5, 52/3, 58, 139, 140/1, 141 bis 148, 150 bis 154, 164 bis 172, 174 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 44 und 48), 175, 176 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 59 und 68/1), 187/4 und 188 bis 193 und

Flur 9,

die Flurstücke Nrn. 50, 55, 56 und 57 teilweise (die Teilflächen, die in der Flurkarte als Grünland ausgewiesen sind), 58, 60 bis 64, 70 bis 73, 82 bis 86, 96 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Grünland ausgewiesen ist), 97 bis 102, 117, 120 teilweise (die Teilfläche entlang der Ostgrenze des Flurstückes Nr. 55), 121 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche entlang der Ackerfläche des Flurstückes Nr. 57), 122, 123, 124 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 60 bis 64), 125 – 127, 130 und 131 und

Flur 10,

die gesamte Flur und

Flur 11,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 5 bis 32, 78/33, 79/33, 34 bis 43, 58 teilweise (die Teilfläche entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 5), 60 bis 68, 69 teilweise (von der Gemarkungsgrenze Gemarkung Schönecken/Gemarkung Giesdorf bis zum Weg Nr. 76, Flur 12) und

Flur 12,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 10/1 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Grünland ausgewiesen ist), 17 bis 29, 51 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Acker ausgewiesen ist), 52 bis 68, 71 bis 73, 78 und 79 und

Flur 13,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 15 bis 34, 50/35 bis 52/35, 36 bis 43, 48 teilweise (die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 43), 46 und 47 und

Flur 14,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 4 bis 10 und 16 und

Flur 15,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 3, 4, 64/5 bis 66/5 und 51 und

Flur 16,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 7 bis 13, 100/14 bis 102/14, 15 bis 18, 19/1, 21 bis 47, 53 bis 60, 87 bis 90 und 92 bis 94 und

Flur 17,

die Flurstücke Nrn. 1 bis 25, 187/26, 188/27, 189/27, 28 bis 59, 65 bis 80, 152 bis 166, 168 und 186 und

Flur 18,

die Flurstücke Nrn. 1 bis 9, 115/10, 116/11, 12 bis 49, 50/1, 50/2, 51/1, 51/2, 117/51, 87 bis 99, 100/2, 101, 113 und 114 und

Flur 19,

die Flurstücke Nrn. 1/1, 1/2, 2 bis 6, 7/1, 9/1, 10/1, 15 bis 18, 76/20, 21/1, 27 bis 36, 58 bis 63, 72, 73 teilweise (die Teilfläche von der Flurgrenze Flur 16/Flur 19 bis zum Flurstück Nr. 64) und

Flur 20,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 60/33, 34, 35, 39 – 42, 51 teilweise (die Teilfläche entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 35), 52, 55 und 56;

 

Gemarkung Niederhersdorf:

Flur 7,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 2/1, 3/1, 8/1, 10/1, 10/2, 15/1, 18/2, 18/3, 19/1, 19/2, 20/1, 22/1, 36/3, 36/4, 39/1, 66/1, 67/1, 65/7, 63/27, 63/33, 64/18, 63/34 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 64/18, 63/33), 68/1, 68/2, 70/3 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 68/1 und 68/2), 70/2, 71/3, 71/4, der Flurstücke Nrn. 72/1, 75/1 und 76/1 teilweise (die Teilflächen, die in der Flurkarte als Acker dargestellt sind), 73/1, 74/1, 77/1, 85/4, 99/1, 100/1, 115/1 teilweise (mit Ausnahme der Gehölzfläche, die nördlich des Flurstückes Nr. 114/2 liegt), 121/1 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Acker dargestellt ist), 571/93 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Kapelle dargestellt ist, sowie die sich nordöstlich anschließende Grünlandteilfläche) und 155/1 und

Flur 8,

die Flurstücke Nrn. 29/1, 2 bis 4, 5/1, 315/5, 316/5, 374/6, 74/1, 205/74, 206/74, 75/1, 204/75, 272/76, 78/2, 81, 83/1 teilweise (die Teilflächen, die in der Flurkarte als „Gehölzflächen“ ausgewiesen sind), 83/2 teilweise (die Teilfläche von der Gemarkungsgrenze Gemarkung Niederhersdorf/Gemarkung Rommersheim bis zur Südgrenze des Flurstückes Nr. 81), 160/2, 160/3, 161/2, 170/1, 173/1, 174/1, 259/174, die Flurstücke Nrn. 162/1 und 146/1 teilweise (die Teilflächen, die in der Flurkarte als Gehölzflächen ausgewiesen sind), 391/158, 366/158, 159/1, 143/1, 519/143, 520/143, 440/143, 442/143, 486/141, 485/141, 281/141, 144, 132, 131/1 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte im Anschluss an die Flurstücke Nrn. 144 und 132 als Gehölz- bzw. Grünlandfläche ausgewiesen ist);

 

Gemarkung Oberhersdorf:

Flur 3,

die Flurstücke Nrn. 290/2, 1175/290, 287 bis 289, 286/1 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche südlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 302, 352/3, 286/1 und dem westlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 285/1), 291, 292, 1169/293, 294, 295/1, 296, 454/297, 298/1, 298/2, die Flurstücke Nrn. 290/1, 348/3 und 352/3 teilweise (mit Ausnahme der Teilflächen südlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 352/4, 348/3 und 354/1 und dem westlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 302), 352/4, 354/3, 352/2, 354/2, 355/1, 355/3, 355/4, 358/1, 359, 758/360, 361/1, 362/1, 363/1, 364, 365, 612/354 bis 618/354 und 366/3 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Gehölzfläche ausgewiesen ist);

 

Gemarkung Giesdorf:

Flur 1,

die Flurstücke Nrn. 31, 37, 45 teilweise (mit Ausnahme der sich an das Flurstück Nr. 46 anschließenden Ackerfläche), 50/1, 51, 57, 58 teilweise (die Teilfläche, die entlang der Südwestgrenze des Flurstückes Nr. 57 verläuft), 63, 67 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Laubwald ausgewiesen ist), 68 bis 71, 72/1, 75, 93/2 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordwestgrenzen der Grundstücke Nrn. 63 und 57, sowie die Teilfläche, die das Flurstück Nr. 50/1 durchschneidet), 92, 95, 97 bis 99, 108 und 110 bis 113 und

Flur 2,

die Flurstücke Nrn. 114/6 bis 114/9, 115/3, 115/5 bis 115/7, 116/2, 117/2, 118/3, 138, 139, 149, 177/11, 178/1, 178/3, 177/13 teilweise (von der Gemarkungsgrenze Gemarkung Schönecken/Gemarkung Giesdorf nach Norden bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 114/9/Flurstück Nr. 109/2);

 

Gemarkung Rommersheim:

Flur 5,

die Flurstücke Nrn. 13 bis 20, 27/2, 33 teilweise (die Teilfläche von der Flurgrenze Flur 13/Flur 5 bis zum Weg Nr. 36), 34, 35, 38, 39, 47 teilweise (die Teilfläche, die entlang dem Flurstück Nr. 27/2 liegt) und

Flur 13,

die gesamte Flur und

Flur 14,

die Flurstücke Nrn. 24, 29/1, 29/2, 30 bis 37, 47, 62 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 24) und 67 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes Nr. 47);

 

Gemarkung Fleringen:

Flur 18,

die Flurstücke Nrn. 5, 17 bis 33, 37 teilweise (die Teilfläche, die entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 5 liegt), 39 teilweise (die Teilfläche entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 5), 41/halb, 40 teilweise (die Teilfläche entlang den Ostgrenzen der Flurstücke Nrn. 19 und 22) und

Flur 19,

die gesamte Flur und

Flur 20,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 4/1, 4/2, 25/4, 5 bis 12, 20 – 22, 23 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordostgrenze des Flurstückes Nr. 11 und der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 10) und

Flur 21,

die Flurstücke Nrn. 1/1 bis 1/4, 2 bis 4, 13, 14/1 und 14/2 und

Flur 22,

die gesamte Flur mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 1 bis 4, 20 bis 22, 23 teilweise (die Teilfläche entlang der Südgrenze des Flurstückes Nr. 2), 24, 26/1 teilweise (die Teilfläche entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 3), 26/2 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes Nr. 1) und 31 und

Flur 24,

die Flurstücke Nrn. 1 bis 7, 9, 10, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2, 13 bis 15, 21, 22, 27, 28/8 und 29/8 und

Flur 25,

die Flurstücke Nrn. 6 bis 11, 15 und 17;

Gemarkung Wallersheim:

Flur 29,

die Flurstücke Nrn. 5/5, 6, 9 bis 12, 13/5, 14/3, 19/4, 20, 21/3, 23/3, die Flurstücke Nrn. 18 und 26 teilweise (mit Ausnahme der Teilflächen entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 8)

und

Flur 30,

das Flurstück Nr. 37.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Schönecker Schweiz als ein Gebiet von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung mit ihren markanten Landschaftsteilen, insbesondere dem Altburger Bachtal, dem Kupferbach- und Schalkenbachtal, dem Greimelscheid und Walbert, dem Burg-, Forst- und Merker-Berg als größten zusammenhängenden natürlichen und naturnahen Teil der Prümer Kalkmulde

 

1.   als Gebiet, das eine Vielzahl verschiedenartig strukturierter Lebensräume, die mosaikartig miteinander verzahnt sind, vereinigt, wie z.B. Halbtrockenrasen, Trockenrasen, Fels-Ökosysteme, Saum-Biozönosen, Laubwälder, insbesondere Schlucht- und Kalkbuchenwälder, Bachauen und Fließgewässer-Ökosysteme, Großseggenriede und hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie extensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen,

2.   als Gebiet, das durch seine Größe und geographisch-geomorphologische Struktur eine optimale Vernetzung gleichartiger räumlich voneinander getrennter Biotoptypen gewährleistet, wodurch eine gute Regenerationsfähigkeit und eine geringe Störanfälligkeit des Gesamtökosystems gewährleistet ist,

3.   wegen ihrer ausgesprochen artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und wegen des Vorkommens zahlreicher seltener und bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, die dort individuenstarke Populationen ausgebildet haben,

4.   wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheit, bedingt durch die Vielfalt an Landschaftselementen, wie Steilhänge, Hochplateaus, Schluchttäler, Kerbsohlentäler, Wacholderheiden sowie durch geologisch bedingte Karsterscheinungen wie Dolinen und Bachschwinden, Höhlen, Felsklüfte, steilen Felswänden und Abbruchkanten, Schichtköpfen und Schichtrippen,

5.   als ein repräsentatives Beispiel für ein Kalkgebiet auf submontaner Höhenstufe mit subozeanisch geprägtem Klima und geomorphologisch bedingtem wärmeren Kleinklima sowie

6.   wegen ihrer landeskundlichen Bedeutung als altes Kultur- und Siedlungsland.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.   Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3.   zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4.   Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5.   die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7.   Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8.   Wald zu roden,

9.   die in Nr. 10 genannten Flächen erstmalig aufzuforsten,

10. auf Halbtrockenrasen, Trockenrasen und brachgefallenen Feuchtwiesen landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, chemische Mittel zu verwenden oder organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

11. Grünland umzuwandeln,

12. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

13. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

14. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

16. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

18. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

19. die in Nr. 10 genannten Flächen zu betreten,

20. außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten,

21. zu lärmen,

22. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25. auf den in Nr. 10 genannten Flächen Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anzulegen oder zu unterhalten.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1.   in Schluchtwäldern, in trockenen und frischen Kalkbuchenwäldern und in Braunerde-Buchenwäldern flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

2.   Laubwald in Nadelwald umzuwandeln, ausgenommen ist die Beimischung von maximal 30 % Nadelgehölzen,

3.   außerhalb der in Abs. 1 Nr. 10 genannten Flächen Erstaufforstungen vorzunehmen,

4.   Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

5.   Erholungsanlagen zu errichten,

6.   Baumaßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

7.   Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

8.   auf den in Abs. 1 Nr. 10 genannten Flächen Schafbeweidung zu betreiben.

 

(3)       Die Genehmigung nach Absatz 2 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf

Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich des Grünlandpflegeumbruchs mit anschließender Neueinsaat mit dem Ziel der Grünlandverbesserung sowie der Anlage von Streuobstbeständen mit Ausnahme der Nrn. 10 und 11,

2.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Brennholzwerbung für den Eigenbedarf auf verbuschten Flächen außerhalb des Waldes mit Ausnahme der Nrn. 8 und 9,

3.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 25 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4.   den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- und Entsorgungsanlagen und Ver- oder Entsorgungsleitungen einschließlich der Entfernung und Kurzhaltung von leitungsgefährdenden Bäumen und Sträuchern,

5.   die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel,

6.   die Unterhaltung der Straßen und Wege,

7.   die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3),

8.   die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,

9.   Sicherungsmaßnahmen an Bergwerksaltanlagen im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde,

10. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfang einschließlich der Einfriedung der Zonen I und der Beschilderung des Wasserschutzgebietes.

 

(3) § 4 Abs. 1 Nr. 19 gilt nicht für den Eigentümer.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 auf Halbtrockenrasen, Trockenrasen und brachgefallenen Feuchtwiesen landwirtschaftliche Nutzung betreibt, chemische Mittel verwendet oder organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Grünland umwandelt,

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 in den Wasserhaushalt eingreift,

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört

oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 die in Nr. 10 genannten Flächen betritt,

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 außerhalb ausgewiesener Wege reitet,

21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,

22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 auf den in Nr. 10 genannten Flächen Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anlegt oder unterhält,

26. § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Schluchtwäldern, in trockenen und frischen Kalkbuchenwäldern und in Braunerde-Buchenwäldern flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenver-nichtungsmittel verwendet,

27. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

28. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Erstaufforstungen vornimmt,

29. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

30. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Erholungsanlagen errichtet,

31. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Baumaßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

32. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

33. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Schafbeweidung betreibt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 25. November 1991                                                                  Bezirksregierung Trier

                                                                                                          In Vertretung

                                                                                                          Meurer

 

 

 

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Berichtigung

 

„Schönecker Schweiz“

 

In der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Schönecker Schweiz“, Landkreis Bitburg-Prüm, vom 25. November 1991, erschienen im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1991, Nr. 48, sind bei der Aufzählung der Flurstücke in § 2 Abs. 1 folgende Berichtigungen vorzunehmen:

 

1. Gemarkung Schönecken, Flur 6

 

a)     Die Flurstücke Nrn. „1549/685, 1460/685, 1461/685, 1458/684, 1457/684, 1531/686“ sind zu streichen.

b)     Nach der Flurstücks-Nr. „684/1“ ist die Flurstücks-Nr. „684/2“ einzufügen.

 

2. Gemarkung Niederhersdorf, Flur 7

 

a)      Die Flurstücks-Nr. „72/1“ ist durch die Flurstücks-Nr. „72/3“ zu ersetzen.

b)     Die Flurstücks-Nr. „73/1“ ist durch die Flurstücks-Nr. „72/2“ zu ersetzen.

c)      Die Flurstücks-Nrn. „85/4“ und „571/93 teilweise“ mit dem Klammerzusatz sind zu streichen.

d)     Nach der Flurstücks-Nr. „77/1“ ist folgender Text einzufügen:

„81/1, 85/4 teilweise (mit Ausnahme der Grünlandfläche entlang dem Flurstück-Nr. 85/3), 85/5, 87/3, 87/5 bis 87/14, 87/16 bis 87/19, 93/1, 93/3, 94/3, 94/5, 94/6, 94/8, 94/10, 94/11, 94/13 bis 94/17, 579/94, 95/2 bis 95/5, 95/11, 95/14, 95/17 bis 95/21, 95/24, 95/29 bis 95/32, 95/34 bis 95/40, 96/6, 96/11, 96/13, 96/15, 96/17, 96/18, 96/20, 96/24, 96/26, 96/28, 96/30 bis 96/38, 152/1 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die nordwestlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 39/1, 43/1 und 152/1 und dem östlichsten Grenzpunkt des Flurstückes Nr. 155/1 liegt)“.

 

3. Gemarkung Niederhersdorf, Flur 8

 

a)     Die Flurstücks-Nr. „204/75“ ist durch die Flurstücks-Nr. „204/74“ zu ersetzen.

b)     Die Flurstücks-Nr. „81“ ist zu streichen.

c)      Der Klammerzusatz nach der Flurstücks-Nr. „83/2 teilweise“ erhält folgende neue Fassung:

„(mit Ausnahme der Teilfläche von der Südgrenze des Flurstückes Nr. 78/2 bis zur Ostgrenze des Flurstückes Nr. 159/1)“.

 

4. Gemarkung Oberhersdorf, Flur 3

 

a)     In dem Klammerzusatz nach der Flurstücks-Nr. „352/3 teilweise“ ist die Flurstücks-Nr. „352/4“ durch die Flurstücks-Nr. „352/6“ zu ersetzen.

b)     Die Flurstücks-Nr. „352/4“ ist durch die Flurstücks-Nrn. „352/5, 352/6“ zu ersetzen.

c)      Die Flurstücks-Nrn. „354/2, 355/1, 355/3“ sind durch die Flurstücks-Nrn. „354/4, 354/5, 355/5 bis 355/8“ zu ersetzen.

 

5. Gemarkung Giesdorf, Flur 1

 

a)     Die Flurstücks-Nr. „72/1“ ist durch die Flurstücks-Nrn. „72/3, 72/4“ zu ersetzen.

b)     Die Flurstücks-Nr. „93/2 teilweise“ ist durch die Flurstücks-Nr. „93/5 teilweise“ zu ersetzen.

 

6. Gemarkung Giesdorf, Flur 2

 

a)      Die Flurstücks-Nrn. „115/5 bis 115/7“ sind durch die Flurstücks-Nrn. „115/6 bis 115/8“ zu ersetzen.

b)     Die Flurstücks-Nr. „177/13 teilweise“ ist durch die Flurstücks-Nr. „177/15 teilweise“ zu ersetzen.

 

 

 

Trier, den 13. April 1992

Bezirksregierung Trier

 

 

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