Geschichte der Burgruine Schönecken - Teil 2 (von Dr. Schreiber)
Teil 1
Kurzgeschichte
Teil 2
bis 1355
Teil 3
bis 1500
Teil 4
ab 1501
Teil 5
Wasserversorgung
Teil 6
Zisterne entdeckt?

Der Schönecker Mediziner und Geschichtsschreiber Dr. Schreiber (verstorben 1978) hat die Geschichte der Burg sehr ausführlich recherchiert.   Hier seine Ausführungen:

Die Geschichte der Burg

Nach der römischen Zeit drangen auch die fränkischen Einwanderer in Schöneckens Gegend, aber nun schweigen lange Jahrhunderte die Annalen über Schönecken. Der Trierer Geschichtsschreiber Hontheim nimmt an, daß das palatium regium

Blick von der Burg auf den Flecken

Blick in den Burghof der Ruine scolinare, in welchem Kaiser Lothar I. am 19. September 855, 10 Tage vor seinem Tode eine Urkunde ausstellte, in welcher er sich sein Begräbnis im Kloster zu Prüm wählte, der Ort Schönecken sei. In der Geschichte der frommen Jolantha bemerkt Bertholet, daß zu Bellacosta oder Schönecken, einem alten Besitztum der Grafen von Vianden, eine Versammlung der Verwandten stattfand, wo man sie zu bereden versuchte, ihren Entschluß, den Schleier zu nehmen, aufzugeben. Dieselbe wurde dort eine Zeitlang gefangen gehalten, um ihre Klostergedanken auszutreiben, bis sie auf den Rat von Albertus
Magnus, ihrem Verwandten von Köln, befreit wurde. (1247)EErst um 1240 wird Schönecken urkundlich zum ersten Male erwähnt. Wann die Burg Schönecken eigentlich erbaut wurde, ist bis heute nicht festzustellen gewesen. Wir haben ein gutes Recht, die Burgerbauung erheblich früher anzusetzen, wie sich aus folgendem ergibt: die Geschichte der Burg Schönecken (nach der römis) ist aufs engste mit der Geschichte der Abtei Prüm verbunden. Das Gebiet der Abtei Prüm lag in den verschiedensten Landesgauen, der Kern des späteren abteilichen  Gebietes doch im Carosgau, Blick vom Irsfelder Hof (556mr) - im Hintergrund die Schneifel
Blick aus Richtung Seiwerath - im Hintergrund der Hardtkopf (597mr) der ein Untergau des Biedgaues war. In den jeweiligen königlichen Gaugrafen fand die Abtei einen starken Gegner klösterlicher Immunität und mußte weltlichen Schutz gegen die Gaugrafenherrlichkeit suchen. Diese fand sie in den klösterlichen Schutzvögten, die die Abtei nach einem kaiserlichen Privilegium 920(Bayer L 225) selbständig ernennen durfte. Aus diesen Urkunden geht klar hervor, daß die Abtei mehrere Schutzvögte hatte und zwar ist dieses so zu verstehen, daß sie in jedem Gau, in dem abteiliches Gut lag, dem jeweiligen Gaugraf einen klösterlichen Schutzvogt (advocatus) entgegenstellt. In karolingischer Zeit war der Schutzvogt in allen gerichtlichen Fällen
unumschränkter Herr, und so hatte er gerade die abteilichen Rechte und Ansprüche zu vertreten und zu schützen.Er vertrat also die Abtei zu jeglicher Zeit und in allen Angelegenheiten. Demgemäß war seine Macht innerhalb seiner Schutzvogtheit fast unumschränkt.Es ist daher zu erklären, daß diese Schutzvögte sich sehr bald über ihren Lehnsherrn -Abtei- dünkten, und es ist Tatsache, daß die Schutzvögte schon bald als Raubvögte am abteilichen Gute auftreten. Sie benahmen sich so, wie wenn das Lehnsgut Eigentum wäre. In diesem Zusammenhang haben wir auch die Entwicklung der Schönecken Burgherrschaft zu verstehen. Blick von der Vollbachbrücke
Luftaufnahme von Bella Costa 1962 Der wichtigste Teil der abteilichen Güter lag im Carosgau, einem Untergau des Biedgaues. Als Schutzvogt im Biedgau stand der Prümer Abtei der Graf von Vianden zur Seite, eines der mächtigsten und edelsten Geschlechter der Westeifel.DDie Viandener Grafen traten diese Schutzvogtei etwa 1050 einer Seitenlinie von ihnen ab, nämlich an die Grafen von Hamm. Diese erwiesen sich sehr bald als Raubvögte am abteilichen Besitztum und wurden 1103 schon in einem Vergleiche wegen ihrer Bedrückung auf abteilichem Gebiete in ihre Schranken gewiesen. Die Schutzvogtei der Hamm´er erstreckte sich über 21 abteiliche Höfe im Biedgau. (Vgl. ons Hemecht Jahrgang 12) Der Grund dieser Übertragung lag wohl in der weiten räumlichen Entfernung. Dieser Schiedsspruch vom Jahre 1103,herbeigeführt auf Klage des Abtes Wolfram von Prüm, und ausgesprochen von Kaiser Heinrich IV., schränkte die Rechte der Vogtherren erheblich ein. (Westd. Zeitschr. 28,390, Wohltmann. Entstehung und Entwicklung der Abtei Prüm) Nach dem Schiedsspruch von 1103 waren die Hamm´er nur noch kurze Zeit im Besitze dieser Vogtei, ihre Lehnsherren von Vianden zogen sie wieder an sich zurück. Schon 1132 wird als Schutzvogt der Abtei Prüm wieder ein
Friedrich I. von Vianden genannt. (Goerz M.-I. No 1845) 1171 war Siegfried von Vianden im Besitze der

vogteilichen Schutzherrlichkeit. (Berger II.42) und 1185 - 1221 war prüm´scher Vogt Gerhard von Vianden. (Forst 70) Inzwischen geht das Bestreben der Abtei, ihre volle Souveränität über ihre Gebiete wieder in ihre Hand zu bekommen, weiter. Langsam aber sicher sucht sie die angemaßten Rechte der Vögte abzustellen. Zwar geschieht dies teilweise durch Preisgabe von Gütern, aber die Gerichtsbarkeit reißt die Abtei wieder voll an sich. Dies besonders, nachdem durch kaiserliches Gesetz von 1220 + 1232 der Kaiser jede Gewalt in und „über" die Fürstentümer and diese abgegeben hatte.Es wurden nunmehr im Namen des Landesherrn, in diesem Falle der Prümer Abt, Recht gesprochen und durch eigene Gerichte und durch eigene Beamte.(Wohltmann. Westd. Zeitschr. 28, 396) Indes verstanden die Vögte es, auch unter diesen wesentlich veränderten Verhältnissen, sich ihren Nutzen zu verschaffen. Sie gaben zwar unter dem Druck der Verhältnisse sämtliche richterlichen Befugnisse preis, dafür kamen sie anderswo nicht zu kurz. Ein Drittel des abteilichen Gebietes lag diesseits der Kyll, was sie zu Lehen trugen. Dieses Gebiet vermochten sie sehr bald den Prümer Herren zu entziehen, wie aus späteren Akten hervorgeht. Rechte und Pflichten der sogenannten Schutzvögte hören wir später am besten aus dem Vertrage von 1279.

Ehe wir uns mit der persönlichen Linie der Schönecker Dynastie beschäftigen, noch ein Wort über das Alter der Burg:

Wann wurde die Schönecker Feste nun von den Viandern erbaut? Zunächst muß hier die Geschichte von der frommen Jolantha angefügt werden.

Graf Heinrich von Vianden, der sich an einem Kreuzzuge beteiligte und in Palästina starb, hinterließ 4 Söhne und 2 Töchter:

  1. Friedrich, Stammvater der Herren von Schönecken,
  2. Philipp, des Vaters Nachfolger in Vianden,
  3. Heinrich, Bischof von Utrecht,
  4. Peter, Probst zu St. Martin in Lüttich, später Dominikaner,
  5. Richardis, Gemahlin des Grafen Wolfgang von Salm i.d. Ardennen,
  6. Jolantha, Priorin zu Mariental, gest. 1283.

Die Gemahlin Heinrichs zog sich nach dessen Tode zu ihrer Tochter der Priorin Jolantha nach Mariental zurück und starb dort 1270. Wir erinnern uns, daß wegen dieser Tochter im Jahre 1247 eine Beratung auf der Schönecker Burg stattfand, um dieselbe von ihrem Vorhaben, den Schleier zu nehmen, abzubringen, was allerdings vergeblich blieb. Daß ihr Klostervorhaben auch sein Gutes später hatte, sehen wir an der Mutter, die sich zu ihrer Tochter, die inzwischen Priorin geworden war, zurückzog.

Wenn 1247 eine Familienberatung in Schönecken stattfand, muß die Erbauung der Burg also schon vor diesem Datum liegen.

In den Streitigkeiten, die sich zwischen dem Abt von Prüm und den Grafen von Vianden wegen der zunehmenden Anmaßung derselben entwickelten, kam 1279 ein kaiserlicher Schiedsspruch unter dem Beistande des trierischen Erzbischofs Heinrich von Vinstingen zustande, in dem Befugnisse und Rechte der Herren von Schönecken ganz bestimmt geregelt wurden. Bezüglich des Schlosses Schönecken ist in diesem Vertrage vermerkt, daß solches hier zu undenklichen Zeiten - tempore quo non extat memoris - auf dem Eigentum der Abtei, wider den Willen und des Widerspruchs derselben ungeachtet, erbaut worden sei, worüber schon zwischen den früheren Äbten und den Grafen von Vianden Streitigkeiten entstanden sein sollen. Es wurde daher bestimmt, daß Heinrich von Schönecken das Schloss mit dem darunter gelegenen Orte (suburbio) von dem Abte zum Lehen empfangen und als ein Lehen der Abtei behalten soll. Wenn man 1279 die Erbauung der Burg vor undenklichen Zeiten hält, dann geht man sicher nicht fehl, wenn man ins dritte Menschenalter davor greift. Das reicht aber schon an 100 Jahre und eher mehr. Zumal werden beide Parteien diesen Ausdruck nicht grundlos gewählt haben, denn die Viandener waren die Erbauer ja selbst. Ob aber der Großvater die Burg erbaut oder nicht, dürften die Enkel füglich wissen. Es ist also mindestens die Zeit des Urgroßvaters anzusetzen und das würde etwa 120-140 Jahre bedeuten. Forst (Fürstentum Prüm 47 Westd. Zeitschr. 20,266) glaubt, die Burg sei in der Zeit des Abtes Friedrich (1218-1245) erbaut worden und stimmt zeitlich damit mit Waokenrode überein. Für eine frühere Erbauung spricht aber noch ein anderes Moment. Die Schutzwogtei der Hamm´er Grafen, die diese von den verwandten Vögten von Vianden erhalten hatten, war wohl durch die weite Entfernung zwischen Vianden und Prüm an Hamm gekommen. Nach 1130 haben die Viandener die Schutzvogtei wieder an sich zurückgenommen und in jene Zeit hat man wohl den Beginn der Burgerbauung zu setzen. In den Kämpfen, die damals um die Erweiterung der Vogteirechte entbrannten, hatten die Viandener einen festen Sitz in der Nähe von Prüm notwendig, und Schönecken war dafür gut geeignet. Diese Erbauung geschah, wie der Vertrag von 1279-80 ausdrücklich bemerkt (Lamprecht III. 79. Grimm II. 512, Goerz 4.151) wider Willen der Abtei auf abteilichem Gebiete vor „undenklichen Zeiten". Diese Errichtung der Burg wider Willen der Abtei läßt einen tiefen Einblick in die damaligen Verhältnisse zu, in die Schwäche der Abtei einerseits und in die erstarkte Macht der Schutzvögte andererseits.

Die Erbauung der Burg dürfte nach diesen Erwägungen wohl mit Sicherheit vor 1200 anzusetzen sein, vielleicht um 1130-1150, zu dem Zeitpunkt, als die Schutzvogtei von Hamm nach Vianden zurückging. Das Studium der Abtei Prüm um jene Zeit dürfte hier wohl noch einen genaueren Zeitpunkt ermitteln lassen.

Die Geschichte der Burg Schönecken ist aufs engste in ihren Anfängen mit dem Geschlechte der Viandener Grafen verbunden, weil sie die Schutzvögte für die Abtei Prüm, mit dem nächsten Sitz in Schönecken waren. Nachdem wir schon einige Schutzvögte von Vianden kennengelernt haben, zuletzt Siegfried von Vianden von 1185-1221 tritt nun Heinrich I. von Vianden als Vater unseres eigentlichen Stammherrn von Schönecken in unseren Gesichtskreis. Graf Heinrich I. (wahrscheinlich Nachfolger des Siegfried von Vianden, der erst 1221 starb) beteiligte sich an einem Kreuzzuge und starb 1248 in Palästina, seine Gemahlin zog sich im selben Jahre in das Kloster Mariental zurück, wo ihre Tochter Jolantha, die einst in Schönecken wegen ihrer Klostergedanken gefangen gehalten wurde, Priorin war und starb 1270. Sie hinterließen, wie schon früher erwähnt:

  1. Friedrich,Stammvater der Herren von Schönecken,
  2. Philipp, des Vaters Nachfolger in Vianden,
  3. Heinrich, Bischof von Utrecht,
  4. Peter, Probst zu St. Martin in Lüttich, später Domonikaner,
  5. Richardis, Gemahlin des Grafen Wolfgang von Salm i.d. Ardennen,
  6. Jolantha, Priorin zu Mariental, gest. 1283

Friedrich starb früh, schon zu Lebzeiten seines Vaters. Da er der älteste Sohn war, hätte sein Sohn Heinrich die nächsten Ansprüche auf Vianden gehabt. Der alte Graf Heinrich setzte jedoch wegen zu großer Jugend seines Enkels Heinrich seinen Sohn Philipp, dessen Oheim, als Erben ein. Als nun der junge Heinrich herangewachsen war, forderte er das Erbe seines Vaters Friedrich. Philipp verweigerte es, und Heinrich überfiel im Jahre 1264 seinen Oheim im Schlosse Bellacosta oder Schönecken und hielt ihn dort gefangen. Bischof Heinrich von Utrecht und Probst Peter zu Lüttich, die Brüder des Grafen Philipp, forderten den Grafen Heinrich von Luxemburg zum Beistande ihres gefangenen Bruders auf. Der Graf von Luxemburg sagte solchen unter der Bedingung zu, daß Graf Philipp sich als seinen Lehnsmann bekenne und sein Schloß von ihm zu Lehen nehme. Sollte der Graf von Luxemburg genötigt sein, Schönecken zu belagern, so sollte er dür die desfallsigen Kosten nicht mehr als 700 trierische Pfunde von dem Grafen von Vianden fordern können. Die Schiedsrichter Kuno von Reuland und Wirich von Körich sollten die Summe bestimmen. Zur Sicherheit sollten dem Grafen von Luxemburg eine jährliche Rente von 100 Pfund auf Merrike (Mehring) oder andere Güter bei Schönecken überwiesen werden, das Schloß von Vianden den Schiedsrichtern überliefert und dem Grafen von Luxemburg die Huldigung geleistet werden.

Man kann ohne Überstrebung diese Bedingungen als sehr hart bezeichnen. Dagegen versprach der Graf von Luxemburg, alle seine Kräfte zur Befreiung des Grafen Philipp aufzubieten und denselben in den Besitz des Schlosses Schönecken zu setzen, wenn dieses Schloß nicht etwa infolge eines Friedens, der jedoch nicht ohne Zustimmung des Bischofs von Utrecht geschlossen werden sollte, dem Neffen des Grafen von Vianden, Heinrich, überlassen würde. (Bertholet, a.o.-V.S. 143 Urk. LIX.) Dieser Vertrag wurde (la vigile de Saint-Pierre Awost entrant) im Namen des Bischofs Heinrich von Utrecht abgeschlossen und von dessen Bruder dem Probste von St. Martin, von (dessen Bruder) den Herren von Verance und Reuland besiegelt.

Graf Heinrich von Luxemburg rüstete sich nun und drohte, Schönecken zu belagern. Da der junge Heinrich von Vianden nunmehr zwischen zwei Feuer, seinen gefangenen Onkel und den Luxemburger Grafen, geraten wäre, schloß er einen Vergleich, durch welchen Graf Philipp seiner Haft entlassen wurde und das Schloß Bellacosta oder Schönecken mit den dazu gehörigen Gebieten und mit der Schutzvogtei von Prüm ihm von seinem Onkel Philipp übertragen wurde. Heinrich hatte mit seinem Zuge gegen Schönecken zwar nicht sein ganzes Erbteil, Vianden und Schönecken, erworben, wohl aber Schönecken für sich allein erworben und von Vianden endgültig getrennt. Heinrich nahm nun 1264 den Namen eines Herren von Schönecken an und hieß nun

Heinrich Herr von Schönecken 1264.

(Vgl. hierzu auch Goerz M.Reg. II, 451 Reg.Publ. 15.100)

In der Zwischenzeit war Schönecken nicht ständig von den Herren von Vianden selbst bewohnt, sondern sie hatten zeitweilig Verwalter hier. So wird 1245 in einer Urkunde (Goerz 3.97, Reg.Publ. 14.109) als Sieger Cuno von Schönecken erwähnt. 1249 wird Manfred von Neumagen auf Burg Clara Kosta erwähnt.

Heinrich Herr von Schönecken war vermählt mir Mechtildis, einer Tochter Friedrichs von Blankenheim. Ihre gemeinsame Grabstätte ward Kloster Himmerod. Um seine Herrschaft gegen die Abtei Prüm besser zu schützen, trat Heinrich ins Lehnsverhältnis zum Grafen von Luxemburg. (Goerz M.Reg.3.5. 63 Reg.Pub. 15.130) Jedoch war dieses Lehnsverhältnis unter der Klausel geschlossen, vorbehaltlich seiner Lehnspflicht gegen die Abtei Prüm und einiger Adliger der Eifel.

Es war damit ein weiterer Schritt getan, die Herrschaft der Abtei Prüm abzuschütteln oder wenigstens weiter abzuschwächen. Der Graf von Luxemburg versprach ihm gegen seinen Oheim, den Grafen Philipp von Vianden, beizustehen, wenn derselbe die eingegangenen Friedensbedingungen nicht halte. Man kann hieraus ersehen, daß Heinrich seine Herrschaft vorzüglich gegen seine Verwandten von Vianden schützen wollte, aber auch gegen seine bisherige Herrschaft, die Abtei Prüm, war das Lehnsverhältnis eine Stärkung zu weiterem Widerstand, der dann auch nicht lange auf sich warten ließ. Schon 1273 brach der erste Zwist zwischen Schutzvogt Heinrich und Abt Joffried aus. Heinrich Schade als Vogt von Rommersheim, gemeint ist hier das Hochgericht Baselt. (Baselt ist ein auf dem Banne Fleringen gelegener Wald, an der von Prüm nach Gerolstein führenden Provinzialstraße.)

Mit der Untersuchung im folgenden Jahre wurde vom Papst ein Domherr aus Metz beauftragt (Forst Westd. Zeit 20.367) Inzwischen verstarb Joffried. Und dessen Nachfolger Abt Walther mußte die Klage gegen Heinrich erneuern. Nikolaus III. ernannte 1278 den Domdechanten von Lüttich zum Schiedsrichter in dieser Angelegenheit. Erst Ende des Jahres 1279 änderte sich die Abtei und der Vogt. Heinrichs Erwählter was sein Schwager Gerhard von Blankenheim.

Am 15.1.1280 kam ein Schiedsspruch über die einzelnen Missverständnisse zustande. (Goerz 4.6.4.119.151.)

Der Schönecker mußte Markt und Blutgericht abschaffen, Schloß und Dorf sollte er als abteiliches Lehn annehmen, und es sollte allzeit dem Abte und den Mönchen offenstehen. Kriminalfälle gehören vor das Hochgericht in Baselt. (Lamprecht III.79 Grimm II. 512) Die Abtei hatte gesiegt. Im Einzelnen wurde bestimmt: Vor alten Zeiten wurde in Baselt im Walde das höchste Gericht der Abtei von Prüm, von den adligen Schöffen von Rommersheim unter Vorsitz des Abtes und des Schirmvogtes der Abtei gehalten. Die Sage davon hat sich noch im Munde des Landmanns erhalten. (placitum de Basselo) Es wurde festgesetzt, daß der Abt den Tag zu bestimmen habe, an welchem das Gericht gehalten werden sollte. Das Gericht sollte von dem Herren von Schönecken, als Vogt der Prümer Kirche, im Beisein des Abts oder von diesem dazu ernannten Stellvertreters, gehalten und die vorkommenden Rechtssachen nach dem Ausspruch der Schöffen und anderer, die dabei zu sprechen berechtigt, entschieden werden. Die jährlichen und täglichen Gerichte in den einzelnen Höfen der Abtei und der Vogtei des Herren von Schönecken sollten von den Schultheißen oder Maiern des Abtes (sculteti sive villici) in den einzelnen Höfen gehalten und von den Schöffen besetzt werden. Die Schultheißen und Maier, welche der Abt gesetzt habe oder beibehalten wolle, sollten von dem Herren von Schönecken nicht beunruhigt oder gedrückt werden, auch solle derselbe die Schöffen nicht beängstigen. Das Salische Land (salica terra) in Büschen und Wäldern im Kyllwald, in Äckern und in Wiesen bestehend, so wie das an anderen Orten gelegene salische Land, solle allein dem Abte und dem Convente zugehören und der Herr von Schönecken und seine Nachfolger sollten sich keine Rechte darauf zueignen. Nur das Holz, welches der Herr von Schönecken, seine Burgmänner und Untertanen, zum Brennen und Bauen nötig hätten, sollten sie, nach dem Ausspruch der Schöffen, aus dem Kyllwalde erhalten. Ebenso sollte dem Herren von Schönecken das Brandholz dessen er zum Ofen (furno=Backofen), den er kürzlich zu Schweich gebaut, bedürfte, aus dem Walde jenseits der Mosel, der gewöhnlich der Scheicher Wald genannt wurde und der auch salisches Land sei, nach dem Ausspruche der Schöffen erhalten. Wenn ein Leibeigener (mensionarius) aus den zur Abtei und zur Vogtei gehörigen Dörfern entlaufe oder ohne Erben stürbe, sollten zwei Teile der beweglichen Güter desselben dem Abte und dem Convente, der dritte Teil aber dem Vogte zufallen. Da der Herr von Schönecken sich mehrere Rechte als Marktrecht, die obere Gerichtsbarkeit usw. in dem am Fuße des Schlosses gelegenen Orte (in suburbio et pede montis castri) angemaßt, einen Galgen daselbst bauen lassen und einen Zoll angelegt hätte, so wurde ausgemacht, daß solches ferner, ohne Einwilligung und Genehmigung des Abtes und des Conventes nicht mehr geschehen solle. Wegen des Schlosses Schönecken wurde bemerkt, daß solches

vor undenklichen Zeiten (tempore quo non exstat memoris) auf dem Eigentume der Abtei, wider Willen und des Widerspruches derselben ungeachtet erbaut worden sei, worüber schon zwischen den früheren Äbten und den Grafen von Vianden Streitigkeiten entstanden seien. Es wurde aber bestimmt, daß Heinrich von Schönecken das Schloß mit dem darunter gelegenen Orte (suburbio) von dem Abte als Lehn empfangen und als ein Lehn der Abtei behalten solle. Auch sollten durch die Mühle, welche der Herr von Schönecken im Orte erbaut habe, die der Abtei gehörigen Mühlen bei Wetteldorf nicht beeinträchtigt werden.

Für jene Mühle sollte der Herr von Schönecken drei Maß (modicus) Spelz oder Weizen aus den Renten von Dydendorph (Dingdorf) jährlich dem Abte und Convente entrichten. Da auch Abt und Convent Beschwerde geführt, daß der Herr von Schönecken sich Zehnten aus Ländereien angemaßt, die zu wettelndorph gehörten, auch Lehnsgüter widerrechtlich an sich gezogen, so sollte dies von Cuno von Fels (de Rupe) Canonicus des Stiftes St. Martin zu Prüm und von dem Ritter Gerhard Tester, welche die Schiedsrichter damit beauftragten, näher untersucht werden. Wenn der Abt von Prüm einen neuen Schultheissen und der Herr von Schönecken einen neuen Vogt ernenne, so sollten die Neuernannten innerhalb von 8 Tagen sich in Prüm stellen und daselbst feierlich vereidigt werden. Ebenso sollten die in den Besitzungen jenseits der Mosel neu ernannten Schultheissen, Maier und Vögte zu Schweich vereidigt werden. Abt und Convent und Heinrich von Schönecken beschworen diese von Schiedsrichtern entworfene Einigung, Erzbischof Heinrich bestätigte diesen Vertrag, welcher auch noch von dem Grafen Heinrich von Luxemburg und Gottfried von Vianden besiegelt wurde.

Die Rechte, die der Vogt von Schönecken sich allmählich angeeignet hatte, waren schwer beschnitten worden. Es ist deshalb kein Wunder, daß sich sehr bald wieder Streitigkeiten einstellten, zu deren Beilegung 1287 neue Schiedsrichter abgenommen wurden. (Goerz 4.3.197.)

Bei deren Zusammenkunft erhitzten sich die Köpfe derart, daß der junge Gerhard von Schönecken, Heinrichs ältester Sohn, tätlich gegen die Mönche vorging. Zwei Mönche getötet, versöhnte eine Blutsühne am 29.8.1288 die feindlichen Parteien. In dem Vertrage, der nun am 6.3.1287 zwischen Vogt und Abtei geschlossen worden war, einigte man sich auf den Schiedsspruch von 1280. Aber erst nach dem Tode von Abt Walther konnte Heinrich sich entschließen, die Hoheitsrechte von Prüm anzuerkennen und beurkundete in diesem Sinne am 3.3.1291. (Lamprecht III.97)

Im wesentlichen schloß sich auch dieser Vertrag dem Vergleiche von 1280 an und einige strittige Punkte wurden stillschweigend übergangen. Die Mönche wurden allmählich des Kampfes mit dem trotzigen Vogte müde und wählten Heinrich von Schönecken, des Vogtes jüngeren Sohn zum Abte von Prüm. Endgültig fand der Streit zwischen Prüm und Schönecken seinen Abschluss im Weistum von 1298, das Schöffen des Rommersheimer Gerichtes (gemeint ist hier das Hochgericht von Baselt) festsetzten. (Grimm II.512-52)

Während dieser Zwistigkeiten war ein Krieg zwischen Luxemburg und Brabant zu Ungunsten von Brabant beendigt worden. Heinrich von Schönecken stand treu zu seinem Lehnsherrn, aber sein Neffe Gottfried von Vianden ward wegen seiner feindlichen Stellung von Grafen von Luxemburg in Haft gehalten. Heinrichs Bitten verschafften Gottfried Freiheit im Jahre 1283. (Reg.16,58) Unter Bittstellern wird weiter Heinrichs Sohn, Gerhard von Schönecken genannt.

Im Jahre 1291 starb Heinrich von Schönecken und hinterließ 3 Söhne

Gerhard, Herr von Schönecken 1291-1317,

Heinrich, Abt von Prüm von 1288-1342,

Lambert, Ordenskomtur der Johanniter, Adenau.

Schon unter Heinrich, dem Gründer der Schönecker Linie, hatte diese Herrschaft einen rühmlichen Namen unter den streitbaren Grafengeschlechtern der Eifel, der weit über die Lokalgeschichte hinausreichte und schon in zeitgeschichtliche Ereignisse hineinragte. Der Name Bellakosta hatte einen weitreichenden Klang. War schon die Abstammung von den mächtigen Viandern Grafen eine wesentliche Stütze ihrer Bedeutung und Macht, so hatten sie nicht minderen Vorteil durch ihre Bedeutung als Vögte von der Fürstabtei Prüm. Heinrich hatte eine kraftvolle und umsichtige Art, diese Vorteile für sein Geschlecht auszunutzen und seine Heirat mit der edlen Mechtildis aus dem stolzen Hause der Blankenheimer stärkte weiter seine Macht. Wahrscheinlich war Heinrich zweimal verheiratet und diese beiden Ehen brachten Zuwachs auch an Macht.

1284 schenkt Heinrich dem Kloster Niederprüm sein Zehnten zu Mehren und den Zins aus einem Hofe von Pronsfeld mit Zustimmung seines Sohnes Gerhard zum Jahrgedächtnis für seine verstorbene Gemahlin Jetta. (Goerz M.Reg.4.4.269) Nach Heinrichs Tode wird als noch lebende Gattin Heinrichs von Schönecken Frau Marwart in einem Kaufvertrage zwischen dem Kapital von Lüttich und Morwart erwähnt. (Reg.Publ.de Luxemburg 17,62.) Erste Gemahlin von Heinrich Jetta wird mit Mechtildis von Blankenheim identisch sein, denn 1279 war Mechtildis Heinrichs Gemahlin. (Goerz M.Reg. 4.151. Reg.Pbl. de Lux.17.83.17.121.17.194.)

Gerhard, Herr von Schönecken

war vermählt mit Gertrud von Falkenstein. Unter ihm hat sich nichts besonderes in der Herrschaft Schönecken ereignet. Wenn auch jetzt der Bruder des Schönecker Herrn in Prüm Abt war, so gingen die alten Streitigkeiten doch im Stillen weiter und die Beziehungen zwischen Schönecken und Prüm wurden immer lockerer, zum Nachteil der Abtei.

Gerhard, Herr von Schönecken starb 1317 und hinterließ drei unmündige Söhne,

Hartard

Gerhard und

Johann.

Vormund der Söhne war Theoderich von Brandenburg, der am 19. Mai 1317 Schönecken und den Hof von Pronsfeld als Lehen von Luxemburg annahm. Theoderich war ein Schwager Gertruds von Falkenstein, also ein Oheim der Söhne.

Diese Vormundschaft scheint aber nicht lange gedauert zu haben, denn alsbald erscheint

Hartard, Herr von Schönecken.

Vermählt war Hartard mit Margaretha von Falkenburg, die Ehe blieb leider ohne Nachkommen.

Hartard trat bald, um seine Stellung zu stärken, ins Lehnsverhältnis zu Luxemburg 1337, ebenso trat er in ein Lehnsverhältnis zum Erzbischof = Kurfürst von Trier 1333. Später finden wir ihn auch in Lehnsdienst der deutschen Kaiser aus dem Hause von Luxemburg 1341.

1343 belehnte Balduin, Erzbischof von Trier, Hartard mit der Feste Liessem in der Nähe von Bitburg, ferner den Dörfern Weinsheim, Gondelsheim, Mehren bei Rommersheim, Longen bei Schweich und einem Weinberg daselbst. (Goerz R.d.Z.84.)

Am 12. März 1335 belehnte Erzbischof Balduin Hartard mit seinem Hofe Weinsheim und einer Rente von 40 (Tonnen) Turnosen. (Reg.Publ.20.18.) Weiter erhielt er 1343 eine Rente von 350 Gulden zu Lehen von Erzbischof Balduin und auch Güter in Schweich, die schon sein Vater zu Lehen trug. Trier und Luxemburg traten, wie man sieht, gerne als Lehnsmann der Schönecker Herren auf. Aber diese Bereitwilligkeit hatte ihren guten Grund. Luxemburg war wie alle starken Herrschaften auf Verkleinerung der Abteimacht in Prüm bedacht und stärkte durch sein Lehnsverhältnis die Schönecker im Widerstand gegen die Abtei. Trier verfolgte noch weitergehende Ziele, der Besitzstand der Abtei an den Grenzen des Trierer Kurfürstentums, unabhängig von diesem als Reichsunmittelbare-Fürstabtei. Um Prüm zu vernichten, trat man gerne in ein Lehnsverhältnis zu Schönecken.

Hartard, Herr von Schönecken, erkannte diese gegensätzlichen Verhältnisse von Luxemburg und Trier einerseits und Prüm andererseits. Er nutzte diese Umstände klug aus und vergrößerte seine Hausmacht erheblich. Wir sehen ihn schon bald im Besitze von drei Burgen: Schönecken, die neu erbaute Burg Hartelstein bei Schwirzheim und die Feste Liessem. Im Jahre 1341 stellten Hartard und seine Gemahlin Margaretha ein Urkunde aus, in welcher sie erklären, daß sie von dem Könige Johann von Böhmen, Grafen von Luxemburg, 800 Gulden empfangen und dagegen ihr Schloß Hartardstein, genannt Hartelstein, von ihm zu Lehen genommen. Sicherte Hartard sich gegen Prüm durch Eingang von Lehnschaften mit mächtigeren Häusern, so verfehlte er auch nicht, weitere geringere Grafen selbst in Lehnsschutz zu nehmen. Geringere Adlige traten in Lehnsverhältnis zu ihm, Freundschaften wurden mit anderen Eifler Geschlechtern angeknüpft und so schuf sich Hartard eine ihm ergebene auch wehrfähige Vasallenschaft. 1336 erscheint Friedrich von Kronenburg, Herr von Neuerburg, mit all seinen Reisigen als Vasall Hartards. Zu Lehen trägt er Wampach und Langenscheid. (Reg. Publ.20,30.)

Im selben Jahre wird als Lehnsmann an Hartard Johann von Brandenburg erwähnt, der Sefferweich als Lehen trägt. (Reg. Publ. 20,36.) 1343 trat Gobil von Reuland ins Lehnsverhältnis zu Hartard gegen ein Manngeld von 13 Pfund Silber. (Reg. Publ. 21.23.) 1350 nahm Hartard Poissin von Neuerburg als Burgmann an gegen einen jährlichen Zins von 10 Gulden auf verschiedene Güter. So vergrößerte sich die Herrschaft Hartards allmählich so weit, daß er auf den einzelnen Besitzungen Burgverwalter unterhielt, so begegnet uns 1348 Johann von Kummich als Burgkastellan auf Schönecken.

Mit Lehnsleuten und Burgmannen finden wir Hartard häufig für seine Lehnsleute in den Kampf ziehen. Insbesondere war er als kampferprobter Führer beim Erzbischof in Trier beliebt. Im Jahre 1338 war in der Abtei Prüm Streitigkeit ausgebrochen zwischen Abt und dem Küster der Abtei Edmund von Ulmen. Streitobjekt war, ob die Burg Mürlenbach (eine abteiliche Burg) dem Trierer Erzbischof in Kriegsfällen offen stehen sollte oder nicht. In einer schweren Krankheit hatte Heinrich von Schönecken, Abt von Prüm, Edmund von Ulmen die Verwaltung der Burg Mürlenbach übertragen. Nach Heinrichs Genesung trat Edmund nicht zurück und zu ihm standen ein Teil der Mönche. Im Vertrage von 1339, der durch Balduin zustande kam, mußte Edmund von Ulmen einem Burggrafen weichen, der vom Prümer Abt ernannt wurde. Der Abt gab das Versprechen, Mürlenbach niemals zu feindlichen Zwecken gegen das Erzstift zu gebrauchen. Ferner durfte der Abt nur im Einvernehmen mit dem Trierer Erzbischof in Mürlenbach Burggrafen ernennen.

Einen kleinen Erfolg hatte so das Erzstift schon gegen die fürstliche Abtei errungen. (Reg. Publ. 20.72,74,Forst 269.) Den Ausschlag zum günstigen Verlauf dieser Verhandlungen gab wohl Hartard, der 1338 ein Trutzbündnis mit Dietrich, Herr von Ulmen gegen Edmund geschlossen hatte und so mit seinen Mannen zu Balduin stand. In des Kurfürsten Diensten stand auch Hartard, als er 1350 die Truppen des Erzstiftes in der Fehde gegen Jakob von Montclair führte und das Schloß belagerte. Bei diesem Angriff, welchen Hartard machte, wurde er von herabgeworfenen Steinen verwundet und mit einem Pfeile durch einen Arm geschossen. Dieser Verwundung und der drückenden Hitze ungeachtet, setzte Hartard den Angriff fort, bis er unter der Last seiner Waffen und den Anstrengungen entkräftet niedersank und den Geist aufgab. Erzbischof Balduin ließ ihn feierlich in der Kirche St. Matthias zu Trier begraben. (Brow. II.S. 222. Wackenroder 180)

Fehde Hartards von Schönecken mit Otto von Schönberg.

Weniger glücklich verlief eine Fehde, die Hartard mit Otto von Schönberg hatte. Einige Lanzenknechte des Herrn von Schönberg fuhren nach dieser Erzählung nach Schönecken um daselbst Getreide zu kaufen, woran es zu der Zeit in der Gegend von Schönberg mangelte. Hartard befahl seinen Leuten, die Schönberger zu verjagen. Um diesen Schimpf zu rächen, rückte Otto von Schönberg vor Schönecken und belagerte das Schloß. Hartard spottete seiner und rief ihm vom Schloß zu: "Mich fruit Herr Otto dat sei mich besouchen", worauf Otto antwortete:" der Tuifel kricht dich uff der Erden, hahn langs geward dich zu strofen, miene Knechte seynd kine Frauwen, koum herous, da schmakst du die Knechte!" Hartard machte hierauf einen Ausfall, schlug die Schönberger und verfolgte sie bis Schönberg. Bei Schönberg setzte sich Otto und erhielt Unterstützung von seinen Untertanen. Nach einem heftigen Kampfe flohen die Schönecker und Hartards Sohn wurde erschlagen. Den Leichnam desselben sollen die Weiber von Schönberg in Stücke gerissen und den Hunden vorgeworfen haben. Otto verfolgte die Schönecker bis Schönecken und hier kam es nochmals zum Kampfe in welchem Otto und Hartard aufeinandertrafen und gegeneinander kämpften. Otto spaltete dem Hartard den Helm und verwundete ihn am Kopfe, worauf Hartard floh und sich in sein Schloß warf, das Otto nun belagerte. Schließlich sah sich Hartard genötigt, den Abzug des Feindes mit 100 Gulden zu verkaufen.

Zum Bau der Burg Hartelstein, zur Besoldung seiner Lehensleute und Burgmannen brauchte Hartard viel Geld, das ihm aber nur zu oft ausging, ihn allmählich in Schulden brachte.

So hörten wir schon früher, daß er von Johann von Böhmen 800 Gulden empfing und dafür die Burg Hartelstein zu Lehen von Johann annahm. Aber schon 1329 zeigt Hartard in Schulden. Nach einer damaligen Urkunde schuldete er 800 Pfund an Johann von det Rosen Hasim, wohl ein Jude. Einige Jahre später 1335 schuldete er an Balduin in Ellingscheyer und den Juden Aron zu Wittlich 200 trierische Pfund. 1341 lieh er sich von Heinrich von Bitburg 200 Pfund kleiner Turnosen. Am 17. April 1349 lieh er sich von seinem Schwager Johann, Herr von Monschau, Fanquimont und von Bergen op Zoom 5000 alte Gulden und verpfändete dafür die Feste Hartelstein, die Dörfer Schwirzheim und Mehring. Im selben Jahre am 10. Oktober schuldete er an Heinrich von Walpot 30 Pfund. (Reg. Publ. 24.54.21.60.) Hartards Bruder zahlte drei Tage vorher an Johann von Schleiden 200 kleine Gulden auf eine Schuld von 6303 Gulden, die die Herren von Schönecken an diesem Tage begleichen sollten.

Aber auch andere Mittel verschmähte Hartard nicht um seine Finanzen zu verbessern, wie sich aus einer Notiz folgenden Inhalts ergibt: "Hartard, Herr von Schönecken, soll dem Römischen Kaiser Ludwig antwurten vor sym Hoffgerichts uff den ersten Freitage vor sant Kilianstage der schirst kombt, darumb das er baese und ungerecht Montze (Münzen) schlegt und schlagen laisset, oder man richtet zu Ihme als urteilt wird. Datum sub sigillo Judicii Anno domini 1341, feria quarta ante Viti." Hartard hatte das Recht, in Schönecken Münzen zu prägen, aber vollgewichtige Münzen. In seiner Not begann er das Falschmünzerhandwerk und wurde so am 10. Juni 1341 wegen ungesetzlichen und nicht vollgewichtigen Münzen auf den 6. Juli vor den kaiserlichen Gerichtshof gefordert. (Reg. Publ. 20.90.) Er wurde verurteilt und mußte dem Trierer Erzbischof als kaiserlichen Bevollmächtigten den Eid leisten, von ähnlichen Versuchen künftighin gänzlich Hand abzulassen. Von einer weiteren Bestrafung ist nichts gemeldet, er kam also glimpflich davon.

Hartard fiel 1350 bei Montclair im Kampfe und hinterließ keine Kinder.

Bis 1353 blieb seine Frau, Marg. v. Falkenburg, verwitwet und der Bruder Hartards, Gerhard erscheint als Herr von Schönecken.

Gerhard, Herr von Schönecken

erscheint als solcher etwa von dem Tode Hartards 1350 bis nach der Heirat der Wwe. seines Bruders, 1353. Die Gemahlin Gerhards war Johanna von Rodenmacher, die nach seinem Tode mit Thielmann, Herr von Wartenseti eine zweite Ehe einging. (Eifl.ill. III.2.1.373.)

Im Jahre 1351 hatte Gerhard sich mit der Stadt Trier verbündet, derselben versprochen, 15 Reiter zum Beistande zu stellen und ihr gegen jedermann, ausgenommen den Grafen von Luxemburg, gegen Margaretha, Frau von Schönecken, Wwe. seines Bruders und gegen Gerhard Vogt von Hunolstein beizustehen. (Brower II.S.223.) Hierzu der lateinische Vertragstext: Kyriander in seinem Kommentar:

Über Trier, im 17. Teile, Stadtdokumente Nr. 427.:

Post hac gerardus dominus in Schönecken eques civis augusta treverorum factus foedereque perpetuo devinctus sacramento fidem susam et opem aytrinxit, meriturus numerus equitum quindenzim adversus quoscumque civitatis hostes exceptis tantummodo comite Catzenburgio domina Margaretha de Schönecken domino gerardo advocato in Hunolstein patrocinium quoque suum populo trevirensi, insuper receptionem tota sua ditione et in imnibus suis Castellis tutelamque, nec inimicos ejus admittere instra suos fines recepit de stipendeo casteriasque Bellor um casibus iisdem tabulis nominatim cautum est quo suo novili umque virorum domini arnoldi de Blanckenheim domini in Bettingen et Falkenstein non domini joannes derupe equitis sigillo confirmavit datum anno a nat. Christ. 1351 die St. Thoma Apostoli pro festo.

Deutsche Übersetzung:

Danach hat Herr Gerhard von Schönecken, Ritter, Bürger der Stadt Trier geworden, und durch sein ewiges Bündnis verpflichtet, durch Eid seine Treue und Hilfe gelobt, indem er 15 Ritter an der Zahl gegen alle Feinde der Stadt, ausgenommen nur der Graf von Luxemburg, Frau Margaretha von Schönecken und Herr Gerhard, Vogt von Hunolstein auch seinen Schutz dem trierischen Volke, dazu Aufnahme in seiner ganzen Herrschaft und in allen seinen Burgen und seinem Schirm und er wird nicht ihre Feinde in sein Gebiet aufnehmen. Über den Kriegssold und die übrigen Kriegsfälle ist in ebendenselben Schriftstücken wörtlich festgelegt, was er mit seinem und der adligen Männer des Herrn Arnold von Blanckenheim, des Herrn in Bettingen und Falkenstein, des Herrn Johann von der Fels, Ritter, Siegel bekräftigt hat. Gegeben im Jahre 1351 nach Christi Geburt am tage vor dem Feste des hl. Thomas.

Wir sehen in diesem Vertrage eine Wendung gegen den Kurfürsten und Erzbischof von Trier, dem der Bruder Gerhards, Hartard, so treu beigestanden hatte. Was Gerhard zu dieser Schwankung bewogen hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Die Folgen dieser Abneigung gegen den Kurfürsten zeigen sich denn auch bald. Wir bemerken in dem Vertrage mit der Stadt Trier, daß sogar die Abtei Prüm nicht ausgenommen wurde, die doch die eigentliche Lehnsherrin Gerhards war. Der Schönecker muß demnach die Macht der Abtei überflügelt haben und sie gering einschätzen. Im Jahre 1251 war Gerhard mit seinem Bruder Johann und anderen Edlen im Dienste der Stadt Metz. Am 23. April schlossen die genannten mit der Stadt Metz ein Abkommen, wonach ein Ritter in voller Wehr 30 Groschen (solide) und ein Knappe 25 Groschen als wöchentliches Dienstgeld erhalten sollte. Bei einmaliger Zahlung traf man die Vereinbarung auf 1350 Metzer Pfund. (Reg.Publ. 23.64.)

Wir begegnen Gerhard in den Akten noch am 26. Juni 1350, wo er auf Lebenszeit an Heukin von Gedesdorf und seine Gemahlin Elsa den fünften Teil eines Weinberges bei Schweich gab. Weshalb ist leider nicht zu ermitteln.

Sie abgekühlten Beziehungen zum Erzbischof von Trier scheinen vorübergehend nachgelassen zu haben. Wir hören nämlich, daß Erzbischof Balduin 1352 am 20. Mai Gerhard mit dem Dorfe Liessem und Weinstein belehnt. (Rec. Et diql.8.f.177) Diese stiftische Lehen waren mit dem Tode Hartards an den Lehnsherrn zurückgefallen. Gerhard gelobte ohne Balduins Erlaubnis keine neue Burg zu bauen, zugleich stellte er einen Schuldschein über 5000 kleine Gulden aus, die er von Balduin empfangen hatte und versprach, wegen seiner Lehen dem Grafen von Wittgenstein vor Balduins Gericht Antwort zu stehen. (Domi-Balduin v.Lux.568.) Siegfried von Wittgenstein hatte Margaretha, eine Schwester der Brüder von Schönecken geheiratet und machte wiederholt Ansprüche auf Schönecken und Schönecker Lehnsgüter. (Eifl.ill.III.2.1.37) Diese Ansprüche sind aber nicht von Erfolg gewesen, wie sich später zeigen wird. Am 22. Juli desselben Jahres verspricht Gerhard Johann von Schleiden den Landfrieden zu wahren, den Erzbischof Balduin zwischen Maas und Rhein bestimmt hatte. (Bald.Kesselstadt fol.372.)

Dieser Landfrieden war nur Ruhe vor dem Sturm und schon im nächsten Jahre kam es zu einer Fehde zwischen Gerhard und Balduin wegen Landfriedensbruch. Im Jahre 1353 sandte Kaiser Karl IV. dem Könige von Frankreich böhmische Söldner zur Hilfe und ließ dieselben durch das Trierische ziehen. Auf ihrem Marsche nach Luxemburg, noch in der Nähe Triers, überfiel Gerhard einige von ihnen und führte sie als Gefangene auf seine Landfeste, die er auch noch vom Erzbischof selbst hatte, Liessem. (Gesta Trev. II.267) Gerhard tat dies angeblich zur Wahrung des Friedens. Balduin aber urteilte anders.

Ihm war die wachsende Macht der Schönecker längst ein Dorn im Auge, zumal weil der Schönecker im Gegensatz zu seinem Bruder Hartard, sich mit der Stadt Trier gegen ihn verbündet hatte. Erzbischof Balduin eilte, diesen Bruch des Landfriedens, der auf seinem Gebiete begangen worden war, zu rächen, zugleich sollte es eine Zurechtweisung für die dem Könige selbst zugetane Schmach sein. Balduin rückte vor Liessem (einem Dorfe mit Feste in der Bürgermeisterei Bickendorf), eroberte es, befreite die gefangenen Böhmen und zerstörte das Schloß (Brower II.S.225.) (Dominicus 574 Anm.1) Gerhard von Schönecken war ein bedeutender Gegner und Kaiser Karl IV. böhmischer König, stärkte die Kriegsmacht Balduins durch eine Ordre vom 15. Nov. 1353, wodurch alle Ritter, Pröbste und Offiziere sowie Städte des Herzogtums Luxemburg in Balduins Dienste stehen, gegen Gerhard (Reg.Publ.24.14.). Der Übermacht mußte Gerhard weichen, nicht nur Liessem war in Schutt und Asche, auch Gerhard mußte seinen Stolz zwingen und versprach, nach Kräften gutzumachen und niemals mehr böhmische Kriegsleute anzugreifen. (Reg. Publ. 24.18.)

Die kampffrohe Art Gerhards war keineswegs gebrochen. Prüm und Schönecken hatten noch immer Zwistigkeiten untereinander und am 14.2.1355 ernannte Abt Dietrich Schiedsrichter, um die strittigen Fragen zu klären. (Reg.Publ. 24.27.) Diese Streitfragen interessierten die ganze Verwandtschaft derer von Schönecken, weil ja mehrere Ansprüche erhoben hatten. So erklärten am 29. Sept. Siegfried von Wittgenstein und dessen Gemahlin Margarethe, Gerhards von Schönecken Schwester und ihr Sohn Werner von Wittgenstein, in keiner Weise die Rechte der Abtei Prüm auf Schönecken verletzt zu haben.

In stetem Kampfe mit feindlichen Größen galt es, innerlich Schöneckens Hausmacht zu schützen und hier folgt nach altem Schönecker Brauche, Lehnsleute sich durch Güter zu sichern. Am 2. Juli 1355 empfing Friedrich von Junkenroide (Jünkerath) als Schönecker Lehen das Gut Scholäire (Schüller) mit Einkünften, das sein Vater schon unter diesem Lehen trug. (Reg. Publ. 24.29.)

Noch in demselben Jahr fiel Gerhard in dem besten Mannesalter bei einem Angriff auf Kyllburg. Er wurde bei den Augustinern in Trier begraben. (Nach einem Berichte der Gebrüder von Wiltz ist Gerhard Herr von Schönecken und Hartelstein vor Kirpurg blieve.)

Gerhard hinterließ wie Hartard keine Erben.

Teil 1
Kurzgeschichte
Teil 2
bis 1355
Teil 3
bis 1500
Teil 4
ab 1501
Teil 5
Wasserversorgung
Teil 6
Zisterne entdeckt?
Quelle:
"Führer durch Geschichte und Natur von Schönecken-Wetteldorf", Eifelverein, ca. 1956